Lernende; kaufmännisches Personal; Berufsangehörige in höherer leitender Stellung; Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben; in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.
Auf Grund des aktuellen demografischen Branchenbestandes und unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Parameter wurden Hochrechnungen erstellt, welche unter Berücksichtigung eines WorstCase eine langfristige Finanzierung sicherstellen (15 Jahre und mehr). Entsprechende Berechnungen werden durch einen Experten für berufliche Vorsorge bestätigt.
Der SUVA-Lohn entspricht der AHV-Lohnsumme, mit Ausnahme der oberen Begrenzung auf aktuell CHF 148'200.00. Wer mehr verdient, bezahlt keine Beiträge auf dem darüber liegenden Lohn. Da der für die Leistungen bestimmende Lohn auf das 3,3-fache der maximalen AHV-Rente begrenzt ist, rechtfertigt es sich auch, den Lohn für die Beitragspflicht zu begrenzen. Der maximal versicherte Verdienst nach UVG (SUVA-Lohn) ist eine gängige Grösse für eine solche Begrenzung.
Es wird von der Tatsache ausgegangen, dass die Arbeitnehmenden in unserer Branche spätestens ab 60 Jahren den physischen Belastungen nur noch bedingt gewachsen sind. Diese Arbeitnehmenden stellen bezüglich ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung trotzdem eine wesentliche Ressource für die Branche und den einzelnen Betrieb dar. Um diesen beiden Tatsachen entsprechen zu können ist das Vorruhestandsmodell (VRM) entwickelt worden.