Beim Bezug von VRM-Leistungen können bei der AHV theoretisch nur dann Beitragslücken entstehen, wenn die Erwerbstätigkeit ganz aufgegeben wird. Die notwendigen AHV-Beiträge gelten jedoch durch den erwerbstätigen Ehegatten als bezahlt, wenn er mindestens ein AHV-pflichtiges Einkommen von aktuell zirka CHF 9'200.00 erzielt. Als Nichterwerbstätig gilt im Weiteren nur, wer im Kalenderjahr weniger als aktuell CHF 4'554.00 an AHV-pflichtigem Einkommen erzielt. Wer diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, muss Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen, welche aufgrund des Renteneinkommens und des Vermögens im Bereich zwischen CHF 460.00 und CHF 10'100.00 festgelegt werden (für die AHV / IV). Wer die Erwerbstätigkeit bloss reduziert oder die Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt, riskiert eine leicht reduzierte AHV-Rente zu erhalten. Die Auswirkungen sind jedoch - wenn überhaupt vorhanden - sehr gering. Die verantwortliche AHV – Ausgleichskasse kann Sie in dieser Frage konkret beraten.
Quelle: Art. 3 und Art. 10 AHVG sowie AHV-Verordnung
Denken Sie daran: Sie müssen mindestens sechs Monate vor Leistungsbezug bei der Durchführungsstelle einen Antrag auf VRM-Leistung einreichen. Bei vorzeitiger Pensionierung wird den Bezügern / Bezügerinnen empfohlen, zwecks Erhalt der AHV-Altersleistungen selbst für die Mindestbeiträge besorgt zu sein.
Sind die nötigen Kapitalreserven vorhanden, kann vor der Reduktion des Beschäftigungsgrades ein Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen erfolgen (auf Basis des vollen Lohnes). Ob der "BVG-Verlust" während des Leistungsbezuges durch freiwillige Beiträge ausgeglichen werden kann, hängt ausschliesslich von der betriebsspezifischen BVG-Vorsorgeeinrichtung ab. Sofern diese im Reglement die Möglichkeit vorsieht, den vor der in Anspruchnahme von Leistungen des VRM versicherten Lohn beizubehalten, können die fehlenden Beiträge einbezahlt und damit allfällige Lücken vermieden werden. Es sollten so oder so die Einkaufsmöglichkeiten bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung abgeklärt werden. Die Durchführungsstelle des VRM berät sie gerne weiter.
Das VRM Maler-Gipser ist in einem separatem Gesamtarbeitsvertrag geregelt, nämlich: GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (GAV-VRM)Das VRM-Modell ist kein Spar-, sondern ein typisches Überbrückungsrenten-Modell, in welchem davon ausgegangen wird, dass eine Person über 60 Jahren den physischen Belastungen des Berufes nur noch bedingt gewachsen ist. Deshalb wird für Personen, die das ordentliche AHV-Alter bereits erreicht haben, keine Leistung ausgeschüttet (keine Leistungseinbusse). Eine Änderung auf ein individuelles Sparmodell hätte weitreichende Konsequenzen auf die Finanzierbarkeit des VRM-Modells (massive Verteuerung).
Das bei der Stiftung angesammelte Kapital ist durch den Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der AXA Leben AG jederzeit garantiert. Es ist wichtig, festzuhalten, dass es im VRM-Modell kein individuelles Sparkapital gibt. Aus dem angesammelten Kapital der Stiftung werden jeweils die reglementarisch zugesicherten Leistungen finanziert (Umlageverfahren).