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VRM-Beiträge / Lohnmeldungen

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0.85 %, der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0.85% des massgeblichen Lohnes.

Der Beitrag des Arbeitnehmenden muss direkt vom Lohn abgezogen werden.

Der Arbeitgeber schuldet der VRM Stiftung 1.7% der SUVA-Lohnsumme.

Hinweise:

  1. GAV-unterstellte Mitarbeitende, welche vor dem 1. Januar 2018 ihr 65. Altersjahr (Frauen 64. Altersjahr) vollenden, sind von der VRM-Beitragszahlung ausgenommen (siehe hierzu auch Ziffer 7.1.2 des Beitrags- und Leistungsreglements).
  2. Die Beiträge müssen in der Lohnabrechnung als VRM-Beiträge bezeichnet und anlog den BVG-Abzügen deklariert werden.
  3. Die VRM-Beiträge sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von der Steuer absetzbar (siehe hierzu das nebenstehende Dokument "Steuerabzug VRM-Beiträge").

Lohnmeldungen / Beitragserhebung

Dem Arbeitgeber werden jährlich mit Fälligkeit 30. September Akonto-Beiträge in Höhe von 67% des anhand der Summe der massgeblichen Jahreslöhne des Vorjahres errechneten Jahresbeitrages in Rechnung gestellt.

Der Restbetrag der Beiträge wird dem Betrieb gestützt auf die Summe der massgeblichen Jahreslöhne jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und und Rechnung gestellt.

Die VRM-Unterstellten Betriebe haben mit Fälligkeit 30. September 2017 erstmalig Beiträge zu entrichten, basierend auf dem gemeldeten massgeblichen Lohn 2016.